Allgemeine Vertragsbedingungen für Veranstaltungsservice
1. Vertragsschluss
Zwischen der Firma Hille GmbH & Co.KG (im Nachfolgenden: Hille Eventservice) und
dem Kunden (im Nachfolgenden Vertragspartner)
wird ein Vertrag über die Organisation und Durchführung einer Veranstaltung geschlossen. Der Hille Eventservice wird dem Vertragspartner ein schriftliches Angebot über die im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung zu erbringenden Leistungen übermitteln, welches vom Vertragspartner anzunehmen ist.
2. Vertragsinhalt
Der Vertrag ist ein typengemischter Vertrag, der u.a. miet-, dienst-, werk- und kaufvertragliche Elemente enthalten kann. Einzelheiten richten sich allein nach den in der Auftragsbestätigung bestätigten Leistungen.
Im Angebot wird die voraussichtliche Teilnehmerzahl der Veranstaltung angegeben, auf deren Basis sich der pro Gast zu entrichtende Preis errechnet. Die in der Angebotsbestätigung angegebene Personenanzahl ist zunächst Berechnungsgrundlage für den Veranstaltungspreis (im Folgenden: vorläufige Veranstaltungskosten).
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, in Textform bis zum dritten Tage vor Veranstaltungsbeginn eine um bis zu 20 % von der zunächst angegebenen Personenzahl abweichende Personenanzahl anzugeben. Auf Basis dieser Angabe wird sodann auch abgerech- net. Verringert sich die ursprünglich angegebene Personenanzahl kann sich der Preis pro Gast um einen bestimmten Betrag erhöhen. Dies wird aus dem Angebot bzw. der Ange- botsbestätigung ersichtlich.
3. Stornoregelung und Kosten für Absage der Veranstaltung durch den Vertragspartner
Mit Angebotsbestätigung kommt eine verbindliche Buchung der Veranstaltung und Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Leistungen durch Hille Eventservice zustande. Nach verbindlicher Buchung räumt die Hille Eventservice den Vertragspartner ein Stornorecht gemäß nachfolgender Bedingungen ein:
a) Stornierungen haben in Textform zu erfolgen.
b) Für jede Stornierung fällt eine pauschale Stornogebühr in Höhe von mindestens 200,00 € an.
c) Erfolgt die Stornierung der Veranstaltung zwischen 180 und 120 Tagen vor dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin, so beträgt die pauschale Stornogebühr 30 % der vorläufigen Veranstaltungskosten. Erfolgt die Stornierung der Veranstal- tung zwischen 119 und 60 Tagen vor dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungs- termin, beträgt die Stornogebühr 40 % der vorläufigen Veranstaltungskosten. Bei späteren Absagen beträgt die Stornogebühr 50% der vorläufigen Veranstaltungskosten.
d) Sofern der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass der Hille Eventservice kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, als die nach vorbezeichneten lit. b) und c) geschuldete Pauschale, ist lediglich der vom Vertragspartner nachgewiese- ne Schaden zu ersetzen.
Der Vertragspartner hat losgelöst von den vorbezeichneten Stornogebühren in jedem Fall mindestens denjenigen Betrag als Schadensersatz zu zahlen, der der Hille Eventservice im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages entstanden ist. Dies gilt insbesondere für eine zum Zeitpunkt der Stornierung etwaig bereits erfolgte Anmietung von Räumlichkeiten für die Durchführung der Veranstaltung, für die Beauftragung von externen Dienstleistern, Künstlern, etc.. Dies gilt also auch, wenn die von der Hille Eventservice getätigten finanziellen Aufwendungen höher sind, als die nach vorbezeichneten lit. b) und c) geschuldete Pauschale.
4. Pfleglicher Umgang mit vermieteten Gegenständen
Der Vertragspartner hat die ihm im Zuge der Vertragsdurchführung überlassenen Gegenstände (nachfolgend: Mietsache) pfleglich zu behandeln. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass keine Beschädigungen, Beschmutzungen, Beklebungen bzw. anderweitige Substanzbeeinträchtigungen an der Mietsache auftreten.
Bei der Überlassung von Zelten, Pagoden und Pavillons hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei bauliche Veränderungen nach Aufbau der Mietsachen durch die Hille Eventservice vorgenommen werden. Für Schäden, die aus nach Aufbau vorge- nommener unsachgemäßer Veränderungen resultieren, haftet der Vertragspartner.
Bei der Überlassung von Tischdecken, Hussen, Stoffen etc. hat der Vertragspartner darauf zu achten, dass die Stoffe nach Gebrauch trocken bzw. gut gelüftet aufbewahrt werden. Insbesondere hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass sich an den Stoffen keine Stockflecken durch unsachgemäße Aufbewahrung bilden.
5. Haftung der Hille Eventservice
Die Hille Eventservice sowie ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
6. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Rheda-Wiedenbrück.